Renten

Ein Rentenanspruch besteht, wenn eine langfristige Einschränkung im Arbeitsmarkt oder im Aufgabenbereich vorliegt.

Wer hat Anspruch?

  • Versicherte Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung erwerbsunfähig bleiben.
  • Der Anspruch gilt auch nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung.
  • Personen, die ihren bisherigen Aufgabenbereich (z. B. Haushalt) nicht mehr ausüben können.

Voraussetzungen für eine IV-Rente

  • Die versicherte Person muss aus gesundheitlichen Gründen mindestens ein Jahr lang zu 40 Prozent oder mehr arbeitsunfähig sein.
  • Eine Rente kann frühestens nach Ablauf dieses Jahres (Wartejahr) gezahlt werden.
  • Melden Sie sich spätestens nach sechs Monaten Arbeitsunfähigkeit bei der IV an, um Leistungsverluste durch eine verspätete Anmeldung zu vermeiden.

Grundsatz «Eingliederung vor Rente»

  • Die IV-Stellen prüfen den Rentenanspruch erst, wenn alle Möglichkeiten der Wiedereingliederung ausgeschöpft ist.
  • Eine Rente wird nur gewährt, wenn keine Aussicht auf Wiederherstellung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit besteht.

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