Renten
Ein Rentenanspruch besteht, wenn eine langfristige Einschränkung im Arbeitsmarkt oder im Aufgabenbereich vorliegt.
Wer hat Anspruch?
- Versicherte Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung erwerbsunfähig bleiben.
- Der Anspruch gilt auch nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung.
- Personen, die ihren bisherigen Aufgabenbereich (z. B. Haushalt) nicht mehr ausüben können.
Voraussetzungen für eine IV-Rente
- Die versicherte Person muss aus gesundheitlichen Gründen mindestens ein Jahr lang zu 40 Prozent oder mehr arbeitsunfähig sein.
- Eine Rente kann frühestens nach Ablauf dieses Jahres (Wartejahr) gezahlt werden.
- Melden Sie sich spätestens nach sechs Monaten Arbeitsunfähigkeit bei der IV an, um Leistungsverluste durch eine verspätete Anmeldung zu vermeiden.
Grundsatz «Eingliederung vor Rente»
- Die IV-Stellen prüfen den Rentenanspruch erst, wenn alle Möglichkeiten der Wiedereingliederung ausgeschöpft ist.
- Eine Rente wird nur gewährt, wenn keine Aussicht auf Wiederherstellung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit besteht.