Massnahmen beruflicher Art

Die berufliche Eingliederung ist das zentrale Ziel der IV-Stellen. Es gilt der Grundsatz «Eingliederung vor Rente». Die Leistungen in diesem Bereich sind deshalb sehr umfangreich und reichen von Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Personalverleih bis hin zu Beiträgen für Arbeitgebende. Die beruflichen Eingliederungsmassnahmen sollen die körperlich, geistig oder psychisch eingeschränkte Erwerbsfähigkeit wiederherstellen, verbessern oder erhalten. Dabei sind das Alter, der Entwicklungsstand und die Fähigkeiten sowie die noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen. Ziel ist, die Massnahmen, wenn immer möglich, im ersten Arbeitsmarkt durchzuführen, um die Chancen einer (Wieder-) Eingliederung zu erhöhen. Massnahmen im geschützten Rahmen sind, wo sinnvoll, möglich.

Wenn die gesundheitlichen Probleme die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf stark beeinträchtigen, mutet die IV-Stelle der versicherten Person auch eine Umschulung und den Wechsel in einen neuen Aufgabenbereich zu.

Die versicherte Person ist gesetzlich dazu verpflichtet, an Eingliederungsmassnahmen aktiv teilzunehmen und alles Zumutbare zum Erhalt ihrer Erwerbsfähigkeit beizutragen. Je stärker sich die versicherte Person um ihre Eingliederung bemüht, desto wirksamer sind die beruflichen Massnahmen.

Die beruflichen Massnahmen im Überblick

Der Anspruch auf berufliche Massnahmen wird im Einzelfall geprüft und hängt von der persönlichen Ausgangslage ab. Es sind folgende Massnahmen möglich:

  • Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung
  • Berufsberatung
  • Erstmalige berufliche Ausbildung
  • Umschulung
  • Arbeitsvermittlung
  • Arbeitsversuch
  • Personalverleih
  • Beiträge an Arbeitgebende (z.B. Einarbeitungszuschuss)
  • Beiträge für Selbständigerwerbende

Die IV-Stellen beraten und begleiten die Versicherten und Arbeitgebenden im Eingliederungsprozess. Vor, während und nach der Durchführung von Integrationsmassnahmen und beruflichen Massnahmen und während der Prüfung des Rentenanspruches bei Versicherten mit Eingliederungspotenzial. Dadurch soll der Eingliederungsprozess noch besser unterstützt und optimal begleitet werden.

Der Anspruch auf eine Rente wird erst geprüft, wenn alle Möglichkeiten zur Wiedereingliederung ausgeschöpft wurden.