Invalidität und Anspruch

Die Invalidenversicherung (IV) ist eine obligatorische Versicherung. Sie ist ein wichtiger Pfeiler der sozialen Sicherheit in der Schweiz.

Um Unterstützung von der IV zu erhalten, muss eine Invalidität vorliegen. Das bedeutet, dass ein körperlicher, geistiger oder psychischer Gesundheitsschaden vorhanden sein muss. Dieser muss eine bleibende oder voraussichtlich länger andauernde Erwerbsunfähigkeit oder Unfähigkeit zur Ausübung der bisherigen Tätigkeiten (z. B. im Haushalt) zur Folge haben. Es spielt keine Rolle, ob der Gesundheitsschaden durch einen Unfall, eine Krankheit oder ein Geburtsgebrechen entstanden ist.

Die IV kann auch Leistungen an Versicherte unter 20 Jahren erbringen, wenn absehbar ist, dass der Gesundheitsschaden ihre zukünftige Erwerbstätigkeit beeinträchtigen wird.

Das Hauptziel der IV ist es, Arbeitsplätze zu erhalten und betroffene Personen wieder ins Erwerbsleben zu integrieren. Der Grundsatz lautet: «Eingliederung vor Rente». Ein Rentenanspruch wird erst geprüft, wenn alle Massnahmen zur Eingliederung ausgeschöpft sind und keine Aussicht auf Verbesserung der Erwerbsfähigkeit besteht. Bei teilweiser oder vollständiger Invalidität sorgen Geldleistungen für finanzielle Unterstützung.

In der Schweiz sind alle Personen obligatorisch bei der IV versichert, die hier wohnen oder arbeiten. Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Bürgerinnen und Bürger von EU- und EFTA-Staaten, die ausserhalb dieser Regionen wohnen, können sich freiwillig versichern.

Dreisäulensystem der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

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