Integrationsmassnahmen
Förderung der beruflichen Eingliederung trotz einer noch instabilen gesundheitlichen Situation.
Diese Massnahmen bereiten auf die berufliche Eingliederung vor, wenn die gesundheitliche Situation der versicherten Person noch nicht stabil genug ist. Sie sind besonders auf die Bedürfnisse von Menschen mit psychisch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ausgerichtet.
Die IV-Stelle berät und begleitet die versicherte Person während der Integrationsmassnahmen und überwacht deren Erfolg. Während dieser Massnahmen kann die IV unter bestimmten Umständen ein Taggeld zahlen.
Die Integrationsmassnahmen werden in der Regel im ersten Arbeitsmarkt durchgeführt, bei niederschwelligen Massnahmen auch in spezialisierten Institutionen.
Im ersten Arbeitsmarkt kann dem Arbeitgeber eine Entschädigung gewährt werden, sofern durch die Betreuung der versicherten Person ein Mehraufwand entsteht.
- Versicherte Personen, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind.
- Nicht erwerbstätige Personen vor der Vollendung des 25. Altersjahres, die von einer Invalidität gemäss Art. 8 Abs. 2 ATSG bedroht sind.
- Rentenbezügerinnen und -bezüger, die Potenzial für eine Eingliederung haben.
Integrationsmassnahmen umfassen niederschwelligen Angebote, die gezielt auf eine anschliessende berufliche Eingliederung gerichtet sind.
- Integrationsmassnahmen für Jugendliche
Bereiten Personen unter 25 Jahren nach der obligatorischen Schulzeit insbesondere auf die erstmalige berufliche Ausbildung vor. - Sozialberufliche Rehabilitation (Aufbautraining, Arbeitstraining)
Zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit und zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten sowie Aufbau der Arbeitsfähigkeit. - Beschäftigungsmassnahmen
Diese dienen dem Erhalt der Tagesstruktur und der Restarbeitsfähigkeit bis zum Beginn von beruflichen Massnahmen oder dem Antritt einer neuen Stelle im ersten Arbeitsmarkt.
- Integrationsmassnahmen für Jugendliche
Es sollte möglich sein, mindestens 8 Stunden pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen.