Integrationsmassnahmen

Die Integrationsmassnahmen schliessen die Lücke zwischen sozialer und beruflicher Integration. Sie dienen der Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, wenn die gesundheitliche Situation der versicherten Person dafür zu wenig stabil ist. Die Massnahmen sind insbesondere auf die Bedürfnisse von Menschen mit psychisch bedingter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgerichtet. Die IV-Stelle berät und begleitet die versicherte Person während der Dauer der Integrationsmassnahme und überwacht deren Erfolg. Während Integrationsmassnahmen zahlt die IV unter Umständen ein Taggeld.

Die Integrationsmassnahmen richten sich an:

  • Personen, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind.
  • Jugendliche unter 25 Jahren, die die obligatorische Schulzeit abgeschlossen, noch nicht erwerbstätig waren und von einer Invalidität bedroht sind.
  • Rentenbezügerinnen und -bezüger mit Eingliederungspotenzial.

 

Integrationsmassnahmen

  • Sozialberufliche Rehabilitation (Aufbautraining, Arbeitstraining): Zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit und zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten sowie Aufbau der Arbeitsfähigkeit.
  • Beschäftigungsmassnahmen: Dienen dem Erhalt der Tagesstruktur und der Restarbeitsfähigkeit bis zum Beginn von beruflichen Massnahmen oder dem Antritt einer neuen Stelle im ersten Arbeitsmarkt.
  • Integrationsmassnahmen für Jugendliche: Bereiten Personen unter 25 Jahren nach der obligatorischen Schulzeit insbesondere auf die erstmalige berufliche Ausbildung vor.

Die Durchführung von Integrationsmassnahmen erfolgt in der Regel im ersten Arbeitsmarkt oder bei niederschwelligen Massnahmen auch in spezialisierten Institutionen. Bei Massnahmen im ersten Arbeitsmarkt kann dem Arbeitgeber eine Entschädigung ausgerichtet werden, wenn durch die Betreuung der versicherten Person ein Mehraufwand entsteht.